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Art. 78 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Anspruch und Belastung

Kosten und Parteientschädigung - Parteientschädigung
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Art. 78 VRG · Anspruch und Belastung

1. Im Rechtsmittel- oder Klageverfahren wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.

2. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.

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