370.100
VRGLGA
CH-GR
Art. 78 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Anspruch und Belastung
Kosten und Parteientschädigung - Parteientschädigung
Art. 78 VRG · Anspruch und Belastung
1. Im Rechtsmittel- oder Klageverfahren wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
2. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.