Art. 75 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Kostenbemessung
Art. 75 VRG · Kostenbemessung
1. Die Verfahrenskosten bestehen aus
a) der Staatsgebühr, welche für die Beanspruchung der Behörde erhoben wird;
b) den Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids;
c) den Barauslagen.
2. Die Staatsgebühr beträgt höchstens 20 000 Franken. Sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen. In Verfahren vor Obergericht, die einen besonders grossen Aufwand verursachen, erhöht sich der Gebührenrahmen auf 100 000 Franken. Bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird die Staatsgebühr angemessen reduziert.
3. Für Verfahren vor kantonalen Verwaltungsbehörden regelt die Regierung die Gebührenansätze für die Staatsgebühr, die Höhe der Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen sowie den Ersatz der Barauslagen durch Verordnung.
4. Für Verfahren vor dem Obergericht regelt das Obergericht, für Verfahren vor dem Justizgericht das Justizgericht die Höhe der Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen sowie den Ersatz der Barauslagen durch Verordnung.