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Art. 73 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Kostenpflicht im Rechtsmittel- und Klageverfahren

Kosten und Parteientschädigung - Kosten
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Art. 73 VRG · Kostenpflicht im Rechtsmittel- und Klageverfahren

1. Im Rechtsmittel- und im Klageverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen.

2. Mehrere Parteien tragen ihre Kosten zu gleichen Teilen, soweit die Behörde nichts anderes entscheidet.

3. Die Rechtsmittelbehörde kann bei Aufhebung eines Entscheids über die Zuteilung der Kosten des Verfahrens vor der Vorinstanz entscheiden.

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