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Art. 6e Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Elektronische Eingabe

Allgemeine Grundsätze des Verfahrens - Verfahrensleitung, Ausstand, Fristen und elektronischer Rechtsverkehr - Elektronischer Rechtsverkehr
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Art. 6e VRG · Elektronische Eingabe

1. Eingaben können elektronisch erfolgen, wenn die Behörde an einem Übermittlungssystem angeschlossen ist. Eingaben in elektronischer Form müssen der Partei sicher zugeordnet werden können und unveränderbar sein.

2. Die Regierung kann in erstinstanzlichen Verfahren Eingaben ausserhalb eines Übermittlungssystems zulassen.

3. Die Regierung regelt

a) die anerkannten Übermittlungssysteme;

b) die Anforderungen an die sichere Zuordnung und Unveränderbarkeit der Eingabe;

c) die zulässigen Formate sowie die technische Ausgestaltung der Übermittlung.

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