Art. 6a Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Ausstandsgründe
Art. 6a VRG · Ausstandsgründe
1. Personen, die einen Entscheid zu treffen, vorzubereiten oder zu redigieren haben, treten von Amtes wegen oder auf Gesuch in den Ausstand in Verfahren, in denen
a) sie selbst, ihre Ehegatten, Partner in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft, Verlobten, Verwandten und Verschwägerten bis zum dritten Grad, ihre Adoptiv-, Pflege- oder Stiefeltern sowie ihre Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkinder am Verfahren beteiligt sind oder sonst am Ausgang des Verfahrens ein unmittelbares Interesse haben;
b) sie mit einer Partei oder einer geschädigten oder sonst am Verfahren beteiligten Person besonders befreundet oder verfeindet sind;
c) sie zu einer Partei oder einer geschädigten oder sonst am Verfahren beteiligten Person in einem besonderen Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis stehen;
d) sie in anderer amtlicher Stellung an einem Entscheid einer Vorinstanz in gleicher Sache mitgewirkt haben;
e) sie als Zeuginnen oder Zeugen einvernommen oder als Sachverständige beigezogen worden sind;
f) sie aufgrund anderer Umstände als befangen erscheinen.
2. Ausstandsgründe gemäss Litera a bestehen nach Auflösung der Ehe, der Verlobung, der eingetragenen Partnerschaft oder der faktischen Lebensgemeinschaft fort.
3. Ausstandsgründe gemäss Litera d finden auf die Gemeinden keine Anwendung.