Art. 67 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Revision
Art. 67 VRG · Revision
1. Die Behörde, die zuletzt entschieden hat, revidiert rechtskräftige Entscheide von Amtes wegen oder auf Antrag, wenn
a) die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, deren rechtzeitige Beibringung ihr nicht möglich war;
b) durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt worden war;
c) eine von der Behörde beurteilte zivil- oder strafrechtliche Vorfrage vom zuständigen Zivil- oder Strafgericht anders entschieden worden ist;
d) die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht gewürdigt hat;
e) einzelne Punkte des Rechtsbegehrens unbeurteilt geblieben sind.
2. Ein Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Kenntnis des Revisionsgrundes bei der letzten Instanz einzureichen. Diese kann dem Gesuch aufschiebende Wirkung zuerkennen.
3. Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsbegehren nur noch gestützt auf Absatz 1 Litera b zulässig.