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Art. 65b Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Kompetenzkonflikte

Verfahren vor Justizgericht
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Art. 65b VRG · Kompetenzkonflikte

1. Das Justizgericht entscheidet endgültig über Kompetenzkonflikte zwischen Organen der Rechtsprechung, für deren Lösung das Gesetz keine andere Regelung vorsieht.

2. Es wird von einem Organ der Rechtsprechung angerufen, wenn Einigkeit über den Kompetenzkonflikt besteht.

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