370.100
VRGLGA
CH-GR
Art. 65b Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Kompetenzkonflikte
Verfahren vor Justizgericht
Art. 65b VRG · Kompetenzkonflikte
1. Das Justizgericht entscheidet endgültig über Kompetenzkonflikte zwischen Organen der Rechtsprechung, für deren Lösung das Gesetz keine andere Regelung vorsieht.
2. Es wird von einem Organ der Rechtsprechung angerufen, wenn Einigkeit über den Kompetenzkonflikt besteht.