Art. 65a Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Verwaltungsgerichtliche Beschwerde
Art. 65a VRG · Verwaltungsgerichtliche Beschwerde
1. Das Justizgericht beurteilt letztinstanzlich Beschwerden gegen
a) dienstaufsichtsrechtliche Entscheide des Obergerichts, die Mitglieder des Obergerichts betreffen;
b) dienstaufsichtsrechtliche Entscheide des Grossen Rates, die Mitglieder des Obergerichts betreffen;
c) personalrechtliche Entscheide des Obergerichts, die Mitarbeitende des Obergerichts betreffen;
d) Entscheide der Aufsichtskommission;
e) Entscheide des Obergerichts betreffend Ausstandsbegehren, soweit der Weiterzug an das Bundesgericht einen Entscheid einer kantonalen Rechtsmittelbehörde voraussetzt;
f) weitere Entscheide, soweit dies gesetzlich vorgesehen oder von Bundesrechts wegen erforderlich ist.
2. Die Voraussetzungen für die Beschwerdeführung und das Beschwerdeverfahren richten sich nach den Regeln, die für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht gelten.