Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
370.100 VRGLGA CH-GR

Art. 65a Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Verwaltungsgerichtliche Beschwerde

Verfahren vor Justizgericht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (98 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 65a VRG · Verwaltungsgerichtliche Beschwerde

1. Das Justizgericht beurteilt letztinstanzlich Beschwerden gegen

a) dienstaufsichtsrechtliche Entscheide des Obergerichts, die Mitglieder des Obergerichts betreffen;

b) dienstaufsichtsrechtliche Entscheide des Grossen Rates, die Mitglieder des Obergerichts betreffen;

c) personalrechtliche Entscheide des Obergerichts, die Mitarbeitende des Obergerichts betreffen;

d) Entscheide der Aufsichtskommission;

e) Entscheide des Obergerichts betreffend Ausstandsbegehren, soweit der Weiterzug an das Bundesgericht einen Entscheid einer kantonalen Rechtsmittelbehörde voraussetzt;

f) weitere Entscheide, soweit dies gesetzlich vorgesehen oder von Bundesrechts wegen erforderlich ist.

2. Die Voraussetzungen für die Beschwerdeführung und das Beschwerdeverfahren richten sich nach den Regeln, die für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht gelten.

← Art. 65 VRG Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Kantonale Behörden Art. 65b VRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →