Art. 63 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Zulässigkeit
Art. 63 VRG · Zulässigkeit
1. Das Obergericht beurteilt im Klageverfahren
a) staats- und verwaltungsrechtliche Streitigkeiten zwischen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten, die einander gleichgeordnet sind;
b) Streitigkeiten aus öffentlichrechtlichen Verträgen;
c) * Entschädigungsansprüche aus dem Gesetz über die Staatshaftung, soweit keine andere Behörde bestimmt ist;
d) * Entschädigungsansprüche aus rechtmässigen Handlungen öffentlichrechtlicher Körperschaften und Anstalten, soweit dafür eine Rechtsgrundlage besteht und keine andere Behörde bestimmt ist;
e) * vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlichem Dienstverhältnis, soweit keine andere Behörde bestimmt ist;
f) * staats- und verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, die dem Obergericht gemäss besonderer Vorschrift zur Beurteilung zugewiesen sind;
g) * Streitigkeiten, an denen die anerkannten Landeskirchen oder ihre Kirchgemeinden beteiligt sind, soweit sie beim Bundesgericht angefochten werden können, oder die von den Landeskirchen dem Obergericht zur Beurteilung zugewiesen sind.
2. Es beurteilt als Versicherungsgericht im Klageverfahren
a) Streitigkeiten im Sinn von Artikel 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG);
b) * Streitigkeiten im Sinn von Artikel 85 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und Artikel 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung.