Art. 49 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Zulässigkeit
Art. 49 VRG · Zulässigkeit
1. Das Obergericht beurteilt Beschwerden gegen
a) Entscheide von Gemeinden, von anderen Körperschaften und von selbstständigen Anstalten des kantonalen Rechts, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind;
b) Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbstständigen Anstalten des kantonalen Rechts, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht;
c) Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können;
d) Entscheide der Regierung über öffentlichrechtliche Streitigkeiten, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind;
e) Entscheide, die von der Regierung entgegen den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften wegen Befangenheit oder aus anderen Gründen nicht überprüft werden können;
f) * Entscheide anerkannter Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden, soweit sie beim Bundesgericht angefochten werden können, sowie verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, die dem Obergericht von den Landeskirchen zur Beurteilung zugewiesen sind;
fbis) * dienstaufsichtsrechtliche Entscheide des Justizgerichts, die Mitglieder des Justizgerichts betreffen, und dienstaufsichtsrechtliche Entscheide der Regionalgerichte;
fter) * dienstaufsichtsrechtliche Entscheide des Grossen Rates, die Mitglieder des Grossen Rates, der Regierung, des Justizgerichts, der Regionalgerichte und des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts betreffen;
g) Entscheide anderer Behörden, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
2. Es beurteilt als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen
a) Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen;
b) * Einspracheentscheide und Verfügungen im Bereich Krankenversicherung und Prämienverbilligung, die gemäss kantonalem Recht der Beschwerde unterliegen und sich nicht auf die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenversicherung beziehen;
c) Einspracheentscheide, Verfügungen und Entscheide im Bereich der Familienzulagen, die gemäss kantonalem Recht der Beschwerde unterliegen.
3. Als Entscheide gelten auch Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie Realakte, die in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen.
4. Verfahrensleitende Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen sowie andere Zwischenentscheide sind nur anfechtbar, wenn sie
a) für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt, oder
b) ausdrücklich als selbstständig anfechtbar erlassen werden, wenn sich das Verfahren dadurch möglicherweise vereinfachen lässt.