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Art. 46 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Ablauf der Gerichtsverhandlung

Verfahren vor Obergericht - Allgemeine Vorschriften - Gerichtsverhandlung und Urteilsfindung
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Art. 46 VRG · Ablauf der Gerichtsverhandlung

1. Die oder der Vorsitzende leitet die Gerichtsverhandlung.

2. An der Gerichtsverhandlung wird die Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht mit den Beteiligten erörtert. Jedes Mitglied des Spruchkörpers kann den Beteiligten Fragen stellen.

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