Art. 43 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Besetzung
Art. 43 VRG · Besetzung
1. Das Obergericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern.
2. Es entscheidet in Fünferbesetzung über
a) Beschwerden gegen Entscheide der Regierung oder des Grossen Rats;
b) Beschwerden gegen rechtsetzende Erlasse;
c) * Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung;
d) * auf Anordnung der oder des Vorsitzenden.
3. Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn
a) * der Streitwert 10 000 Franken nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist;
b) ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist.
4. Fälle, die gemäss Absatz 3 in einzelrichterlicher Kompetenz zu entscheiden sind, können in Dreierbesetzung entschieden werden, wenn die zuständige Einzelrichterin oder der zuständige Einzelrichter dies anordnet.