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Art. 30 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Legitimation

Verfahren vor kantonalen Verwaltungsbehörden - Verwaltungsbeschwerde - Voraussetzungen
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Art. 30 VRG · Legitimation

1. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist.

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