370.100
VRGLGA
CH-GR
Art. 30 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Legitimation
Verfahren vor kantonalen Verwaltungsbehörden - Verwaltungsbeschwerde - Voraussetzungen
Art. 30 VRG · Legitimation
1. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist.