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Art. 29 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Anfechtung von Zwischenentscheiden

Verfahren vor kantonalen Verwaltungsbehörden - Verwaltungsbeschwerde - Voraussetzungen
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Art. 29 VRG · Anfechtung von Zwischenentscheiden

1. Verfahrensleitende Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen sowie andere Zwischenentscheide sind nur anfechtbar, wenn sie

a) für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt, oder

b) ausdrücklich als selbstständig anfechtbar erlassen werden, wenn sich das Verfahren dadurch möglicherweise vereinfachen lässt.

2. Im Verfahren vor Kollegialbehörden können verfahrensleitende Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen unter Vorbehalt von Absatz 1 an diese weitergezogen werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

U 2014 53 · gr (Art. 29 Abs. 1 lit. a VRG)
Employee Dismissal Upheld Following Breach of Trust and Interim Measures Appeal Dismissed
Cited as the basis for the inadmissibility (non-entry) of appeal U 14 53 because the challenged interim decision did not cause an irremediable disadvantage.