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Art. 23a Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Elektronische Mitteilung

Allgemeine Grundsätze des Verfahrens - Erledigung
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Art. 23a VRG · Elektronische Mitteilung

1. Entscheide können in elektronischer Form über ein Übermittlungssystem mitgeteilt werden, wenn die Partei oder ihre Vertretung im Übermittlungssystem registriert ist und der elektronischen Mitteilung zugestimmt hat.

2. Entscheide in elektronischer Form müssen der Behörde sicher zugeordnet werden können und unveränderbar sein. Sie enthalten die Namen der für die Behörde handelnden Personen.

3. Die Regierung regelt die Modalitäten der elektronischen Mitteilung und der Zustimmung.

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