Art. 23 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Schriftliche Mitteilung
Art. 23 VRG · Schriftliche Mitteilung
1. Entscheide sind den Parteien und, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist, Dritten schriftlich mitzuteilen.
2. Die Behörde kann gemeinsam auftretende Parteien verpflichten, eine gemeinsame postalische Zustelladresse oder eine elektronische Zustelladresse auf einem Übermittlungssystem zu bezeichnen.
3. Ist eine Partei nicht in der Schweiz wohnhaft, kann die Behörde sie verpflichten, eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland zu bezeichnen oder eine elektronische Zustelladresse im Übermittlungssystem zu bezeichnen.
4. Ein Entscheid kann durch amtliche Publikation eröffnet werden, wenn
a) er nicht zugestellt werden kann;
b) er sich an einen unbestimmten Personenkreis richtet;
c) eine Partei der Aufforderung gemäss Absatz 2 oder 3 nicht nachkommt;
d) dies gesetzlich vorgesehen ist.