370.100
VRGLGA
CH-GR
Art. 14 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Geheimhaltung
Allgemeine Grundsätze des Verfahrens - Ermittlung des Sachverhalts
Art. 14 VRG · Geheimhaltung
1. Wenn bei der Erhebung von Beweismitteln wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen gefährdet werden, ordnet die Behörde die notwendigen Schutzmassnahmen an.