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Art. 14 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Geheimhaltung

Allgemeine Grundsätze des Verfahrens - Ermittlung des Sachverhalts
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Art. 14 VRG · Geheimhaltung

1. Wenn bei der Erhebung von Beweismitteln wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen gefährdet werden, ordnet die Behörde die notwendigen Schutzmassnahmen an.

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