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Art. 9 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Für die ausländerrechtliche Administrativhaft

Justizvollzugsanstalten - Entschädigung
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Art. 9 VEV · Für die ausländerrechtliche Administrativhaft

1. Das Amt für Migration und Zivilrecht schuldet dem Amt für die Unterbringung von Personen, die sich in ausländerrechtlicher Administrativhaft befinden, das um fünf Franken verminderte Kostgeld, das die Ostschweizer Strafvollzugskommission für den Strafvollzug festgelegt hat.

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