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Art. 8 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Für die Polizei-, Untersuchungs- und Auslieferungshaft

Justizvollzugsanstalten - Entschädigung
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Art. 8 VEV · Für die Polizei-, Untersuchungs- und Auslieferungshaft

1. Die Kantonspolizei schuldet dem Amt für die Unterbringung von Personen, die sich in Polizeihaft befinden, das Kostgeld, das die Ostschweizer Strafvollzugskommission für den Strafvollzug festgelegt hat.

2. Die Staatsanwaltschaft schuldet dem Amt für die Unterbringung von Personen, die sich in Untersuchungshaft befinden, das Kostgeld, das die Ostschweizer Strafvollzugskommission für den Strafvollzug festgelegt hat.

3. Der Bund schuldet dem Amt für die Unterbringung von Personen, die sich in Auslieferungshaft befinden, das Kostgeld, das die Ostschweizer Strafvollzugskommission für den Strafvollzug festgelegt hat.

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