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Art. 76 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Rechtsschutz

Ausserdienstlicher Arrest
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Art. 76 VEV · Rechtsschutz

1. Wird der ausserdienstliche Arrest in einer Justizvollzugsanstalt durchgeführt, richtet sich die Zuständigkeit für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen und deren Weiterzug nach Artikel 46 und Artikel 47 Absatz 1 JVG. Die übrigen vollzugsrechtlichen Entscheide trifft das Amt für Militär und Zivilschutz.

2. Wird der ausserdienstliche Arrest in militärischen Einrichtungen vollzogen, trifft das Amt für Militär und Zivilschutz alle vollzugsrechtlichen Entscheide.

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