350.520
VEVOIE
CH-GR
Art. 76 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Rechtsschutz
Ausserdienstlicher Arrest
Art. 76 VEV · Rechtsschutz
1. Wird der ausserdienstliche Arrest in einer Justizvollzugsanstalt durchgeführt, richtet sich die Zuständigkeit für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen und deren Weiterzug nach Artikel 46 und Artikel 47 Absatz 1 JVG. Die übrigen vollzugsrechtlichen Entscheide trifft das Amt für Militär und Zivilschutz.
2. Wird der ausserdienstliche Arrest in militärischen Einrichtungen vollzogen, trifft das Amt für Militär und Zivilschutz alle vollzugsrechtlichen Entscheide.