Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
350.520 VEVOIE CH-GR

Art. 75 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Disziplinarwesen

Ausserdienstlicher Arrest
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 75 VEV · Disziplinarwesen

1. Verstösse der eingewiesenen Person gegen die Haftanstaltsordnung oder gegen Anordnungen der Vollzugseinrichtung können mit einer Busse von bis zu 500 Franken bestraft werden.

← Art. 74 VEV Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Gegenstand Art. 76 VEV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →