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Art. 74 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Zuständigkeit

Ausserdienstlicher Arrest
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Art. 74 VEV · Zuständigkeit

1. Das Amt für Militär und Zivilschutz vollzieht den ausserdienstlichen Arrest. Für die zwangsweise Durchsetzung des ausserdienstlichen Arrests kann es die Hilfe der Kantonspolizei in Anspruch nehmen.

2. Der ausserdienstliche Arrest wird in der Regel in den militärischen Einrichtungen unter der Verantwortung des Militärs durchgeführt.

3. Soweit dies nicht möglich ist, wird der ausserdienstliche Arrest in den Justizvollzugsanstalten durchgeführt.

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