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Art. 73 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Ergänzende Regelungen

Ausländerrechtliche Administrativhaft
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Art. 73 VEV · Ergänzende Regelungen

1. Im Übrigen gelten für die ausländerrechtliche Administrativhaft die Regelungen für den Straf- und Massnahmenvollzug sinngemäss, soweit nichts anderes vorgesehen ist.

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