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Art. 72 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Rechtsschutz

Ausländerrechtliche Administrativhaft
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Art. 72 VEV · Rechtsschutz

1. Wird die Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft in einer Justizvollzugsanstalt durchgeführt, richtet sich die Zuständigkeit für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen und deren Weiterzug nach Artikel 46 und Artikel 47 Absatz 1 JVG.

2. Wird die Ausschaffungshaft in einem Untersuchungsgefängnis durchgeführt, trifft die Kantonspolizei die erforderlichen vollzugsrechtlichen Entscheide.

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