350.520
VEVOIE
CH-GR
Art. 72 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Rechtsschutz
Ausländerrechtliche Administrativhaft
Art. 72 VEV · Rechtsschutz
1. Wird die Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft in einer Justizvollzugsanstalt durchgeführt, richtet sich die Zuständigkeit für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen und deren Weiterzug nach Artikel 46 und Artikel 47 Absatz 1 JVG.
2. Wird die Ausschaffungshaft in einem Untersuchungsgefängnis durchgeführt, trifft die Kantonspolizei die erforderlichen vollzugsrechtlichen Entscheide.