Art. 71 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Verkehr mit der Aussenwelt
Art. 71 VEV · Verkehr mit der Aussenwelt
1. Die eingewiesenen Personen sind berechtigt, auf eigene Kosten Telefongespräche zu führen. Bestehen konkrete Hinweise, dass Telefongespräche die Sicherheit oder den Haftzweck gefährden oder zur Flucht missbraucht werden, kann der Telefonverkehr mit bestimmten Personen vorübergehend untersagt oder auf bestimmte Personen eingeschränkt werden.
2. Die eingewiesenen Personen dürfen auf eigene Kosten Briefe sowie Pakete versenden und empfangen. Die Sendungen dürfen keine unzulässigen Gegenstände enthalten. Unzulässige Gegenstände werden im Beisein der eingewiesenen Person entnommen und zu deren Effekten genommen.
3. Die eingewiesenen Personen haben Anspruch auf unbeaufsichtigte Besuche. Besucherinnen und Besucher haben bei der für den Vollzug zuständigen Einrichtung eine Bewilligung einzuholen. Diese kann allgemein erteilt werden.