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Art. 70 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Ergänzende Regelungen

Vorläufige Festnahme, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft
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Art. 70 VEV · Ergänzende Regelungen

1. Im Übrigen gelten für die vorläufige Festnahme, die Untersuchungs-, die Sicherheits- und die Auslieferungshaft die Regelungen für den Straf- und Massnahmenvollzug sinngemäss, soweit nichts anderes vorgesehen ist.

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