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Art. 7 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Für den Straf- und Massnahmenvollzug

Justizvollzugsanstalten - Entschädigung
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Art. 7 VEV · Für den Straf- und Massnahmenvollzug

1. Die einweisende Behörde eines Kantons, der dem Ostschweizer Strafvollzugskonkordat angehört, schuldet dem Amt für die Unterbringung von Personen für den Straf- und Massnahmenvollzug das Kostgeld, das die Ostschweizer Strafvollzugskommission für den Strafvollzug festgelegt hat.

2. Die einweisende Behörde eines Kantons, der nicht dem Ostschweizer Strafvollzugskonkordat angehört, schuldet dem Amt für die Unterbringung von Personen für den Straf- und Massnahmenvollzug mindestens das Kostgeld, das die Ostschweizer Strafvollzugskommission für den Strafvollzug festgelegt hat.

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