350.520
VEVOIE
CH-GR
Art. 69 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - 3. Auslieferungshaft
Vorläufige Festnahme, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft
Art. 69 VEV · 3. Auslieferungshaft
1. Bei der Auslieferungshaft richtet sich die Zuständigkeit für die Anordnung vollzugsrechtlicher Entscheide und deren Weiterzug nach Artikel 46 ff. JVG, soweit nicht von Bundesrechts wegen die einweisende Behörde zuständig ist.