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Art. 69 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - 3. Auslieferungshaft

Vorläufige Festnahme, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft
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Art. 69 VEV · 3. Auslieferungshaft

1. Bei der Auslieferungshaft richtet sich die Zuständigkeit für die Anordnung vollzugsrechtlicher Entscheide und deren Weiterzug nach Artikel 46 ff. JVG, soweit nicht von Bundesrechts wegen die einweisende Behörde zuständig ist.

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