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Art. 68 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - 2. Sicherheitshaft

Vorläufige Festnahme, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft
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Art. 68 VEV · 2. Sicherheitshaft

1. Wird die Sicherheitshaft in einer Justizvollzugsanstalt durchgeführt, richtet sich die Zuständigkeit für die Anordnung vollzugsrechtlicher Entscheide und deren Weiterzug nach Artikel 46 und Artikel 47 JVG, soweit nicht von Bundesrechts wegen das verfahrensleitende Gericht zuständig ist.

2. Wird die Sicherheitshaft andernorts durchgeführt, trifft das verfahrensleitende Gericht alle vollzugsrechtlichen Entscheide.

3. Gegen Entscheide gemäss Absatz 1 und Absatz 2 können die Betroffenen und die Staatsanwaltschaft beim Obergericht Beschwerde führen, soweit nicht das Bundesgericht angerufen werden kann. Für das Verfahren gelten die Regelungen der strafrechtlichen Beschwerde sinngemäss.

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