Art. 67 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Rechtsschutz 1. Vorläufige Festnahme und Untersuchungshaft
Art. 67 VEV · Rechtsschutz 1. Vorläufige Festnahme und Untersuchungshaft
1. Wird die vorläufige Festnahme oder die Untersuchungshaft in einer Justizvollzugsanstalt durchgeführt, richtet sich die Zuständigkeit für die Anordnung vollzugsrechtlicher Entscheide und deren Weiterzug nach Artikel 46 und Artikel 47 Absatz 1 JVG, soweit nicht von Bundesrechts wegen die einweisende Behörde zuständig ist.
2. Wird die vorläufige Festnahme oder die Untersuchungshaft andernorts durchgeführt, trifft die einweisende Behörde alle vollzugsrechtlichen Entscheide.
3. Entscheide gemäss Absatz 1 und Absatz 2 können innert 30 Tagen seit der Mitteilung mit Verwaltungsbeschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit angefochten werden.
4. Gegen Beschwerdeentscheide des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit können die Betroffenen und die Staatsanwaltschaft beim Obergericht Beschwerde einlegen. Für das Verfahren gelten die Regelungen der strafrechtlichen Beschwerde sinngemäss.