Art. 66 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Disziplinarwesen
Art. 66 VEV · Disziplinarwesen
1. Verstösse der eingewiesenen Person gegen die Haftanstaltsordnung oder gegen Anordnungen der Vollzugseinrichtung können disziplinarisch bestraft werden.
2. Es können folgende Disziplinarmassnahmen angeordnet werden
a) Verweis;
b) Einschränkung oder Entzug der Verfügung über die Geldmittel bis zu drei Monaten;
c) Ausschluss der Teilnahme an Gemeinschafts- und Freizeitaktivitäten bis zu drei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten;
d) Einschränkung oder Entzug schriftlicher oder elektronischer Medien sowie des Besitzes von Ton- und Bildwiedergabegeräten bis zu zwei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten;
e) Einschränkung oder Entzug des Besuchs- oder Korrespondenzrechts bis zu drei Monaten. Vorbehalten bleibt der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden, den Verteidigerinnen und Verteidigern, den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, den Geistlichen sowie den Ärztinnen und Ärzten;
f) Arrest bis zu 14 Tagen.
3. Mehrere Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden.
4. Arrest ist nur bei schweren und wiederholten Disziplinarvergehen zulässig.