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Art. 66 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Disziplinarwesen

Vorläufige Festnahme, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft
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Art. 66 VEV · Disziplinarwesen

1. Verstösse der eingewiesenen Person gegen die Haftanstaltsordnung oder gegen Anordnungen der Vollzugseinrichtung können disziplinarisch bestraft werden.

2. Es können folgende Disziplinarmassnahmen angeordnet werden

a) Verweis;

b) Einschränkung oder Entzug der Verfügung über die Geldmittel bis zu drei Monaten;

c) Ausschluss der Teilnahme an Gemeinschafts- und Freizeitaktivitäten bis zu drei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten;

d) Einschränkung oder Entzug schriftlicher oder elektronischer Medien sowie des Besitzes von Ton- und Bildwiedergabegeräten bis zu zwei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten;

e) Einschränkung oder Entzug des Besuchs- oder Korrespondenzrechts bis zu drei Monaten. Vorbehalten bleibt der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden, den Verteidigerinnen und Verteidigern, den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, den Geistlichen sowie den Ärztinnen und Ärzten;

f) Arrest bis zu 14 Tagen.

3. Mehrere Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden.

4. Arrest ist nur bei schweren und wiederholten Disziplinarvergehen zulässig.

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