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Art. 65 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Unterbringung in Einzelhaft

Vorläufige Festnahme, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft
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Art. 65 VEV · Unterbringung in Einzelhaft

1. Die einweisende Behörde ordnet die Unterbringung in Einzelhaft an, wenn der Untersuchungszweck dies erfordert.

2. In Einzelhaft arbeiten die eingewiesenen Personen alleine und verbringen ihre Freizeit in der Zelle.

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