350.520
VEVOIE
CH-GR
Art. 65 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Unterbringung in Einzelhaft
Vorläufige Festnahme, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft
Art. 65 VEV · Unterbringung in Einzelhaft
1. Die einweisende Behörde ordnet die Unterbringung in Einzelhaft an, wenn der Untersuchungszweck dies erfordert.
2. In Einzelhaft arbeiten die eingewiesenen Personen alleine und verbringen ihre Freizeit in der Zelle.