Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
350.520 VEVOIE CH-GR

Art. 64 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Verkehr mit der Aussenwelt

Vorläufige Festnahme, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 64 VEV · Verkehr mit der Aussenwelt

1. Die einweisende Behörde kontrolliert den Verkehr mit der Aussenwelt. Das Recht auf privilegierte Kontakte ohne Überwachung steht nur der Verteidigerin oder dem Verteidiger, der Beiständin oder dem Beistand, der durch einen wirksam gewordenen Vorsorgeauftrag beauftragten Person und den Behördenvertretern zu.

2. Die einweisende Behörde kontrolliert die Korrespondenz und andere Sendungen. Sie kann zur Sicherung des Untersuchungszwecks einschränkende Anordnungen treffen oder die Korrespondenz mit bestimmten Personen untersagen. Die einweisende Behörde kann die Kontrolle ganz oder teilweise an die für den Vollzug zuständige Einrichtung übertragen.

3. Der telefonische Verkehr ist den eingewiesenen Personen nur mit Bewilligung der einweisenden Behörde gestattet.

4. Besuche sind nur mit Bewilligung der einweisenden Behörde zulässig. Diese legt in Absprache mit der Vollzugseinrichtung die Anzahl der Besuche, die Zahl der Besucherinnen und Besucher, den Zeitpunkt der Besuche sowie die Dauer der Besuche fest und bestimmt, ob eine Kontrollperson anwesend zu sein hat.

5. Mit der Bewilligung der einweisenden Behörde können sich die eingewiesenen Personen auf eigene Kosten Bücher, Zeitschriften sowie Zeitungen und Materialien besorgen lassen, soweit dies mit der Hausordnung vereinbar ist.

← Art. 63 VEV Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Gegenstand Art. 65 VEV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →