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Art. 63 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Aufenthalt im Freien

Vorläufige Festnahme, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft
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Art. 63 VEV · Aufenthalt im Freien

1. Spätestens nach einer Woche erhalten die eingewiesenen Personen täglich Gelegenheit zu einem mindestens einstündigen Aufenthalt im Freien.

2. Die einweisende Behörde kann den Aufenthalt im Freien mit Auflagen verbinden.

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