350.520
VEVOIE
CH-GR
Art. 63 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Aufenthalt im Freien
Vorläufige Festnahme, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft
Art. 63 VEV · Aufenthalt im Freien
1. Spätestens nach einer Woche erhalten die eingewiesenen Personen täglich Gelegenheit zu einem mindestens einstündigen Aufenthalt im Freien.
2. Die einweisende Behörde kann den Aufenthalt im Freien mit Auflagen verbinden.