350.520
VEVOIE
CH-GR
Art. 62 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Arbeit und Arbeitsentgelt
Vorläufige Festnahme, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft
Art. 62 VEV · Arbeit und Arbeitsentgelt
1. Die eingewiesenen Personen sind nicht zur Arbeit verpflichtet.
2. Die einweisende Behörde kann den eingewiesenen Personen eine angemessene Beschäftigung in ihrer Zelle oder ihrem Zimmer beziehungsweise beim Vollzug in einer Justizvollzugsanstalt an den dortigen Arbeitsplätzen bewilligen.
3. Die eingewiesenen Personen erhalten für die zugewiesene Arbeit ein Arbeitsentgelt gemäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten.