Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
350.520 VEVOIE CH-GR

Art. 62 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Arbeit und Arbeitsentgelt

Vorläufige Festnahme, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 62 VEV · Arbeit und Arbeitsentgelt

1. Die eingewiesenen Personen sind nicht zur Arbeit verpflichtet.

2. Die einweisende Behörde kann den eingewiesenen Personen eine angemessene Beschäftigung in ihrer Zelle oder ihrem Zimmer beziehungsweise beim Vollzug in einer Justizvollzugsanstalt an den dortigen Arbeitsplätzen bewilligen.

3. Die eingewiesenen Personen erhalten für die zugewiesene Arbeit ein Arbeitsentgelt gemäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten.

← Art. 61 VEV Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Gegenstand Art. 63 VEV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →