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Art. 61 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Effekten

Vorläufige Festnahme, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft
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Art. 61 VEV · Effekten

1. Die für den Vollzug zuständige Einrichtung kontrolliert das von der Polizei bei der Einweisung erstellte Effektenverzeichnis und stellt eine Kopie des Effektenverzeichnisses der einweisenden Behörde zu.

2. Den eingewiesenen Personen werden die Kleider, die Leibwäsche und die Toilettenartikel sowie auf deren Wunsch hin getragener Schmuck und Uhren ohne Informations- und Kommunikationstechnik überlassen. Sie haben die Überlassung der Effekten schriftlich zu bestätigen.

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