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Art. 60 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Einweisende Behörde

Vorläufige Festnahme, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft
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Art. 60 VEV · Einweisende Behörde

1. Einweisende Behörde im Sinne der nachfolgenden Regelungen ist

a) für die vorläufige Festnahme die Kantonspolizei, solange kein Strafverfahren eröffnet wurde, ansonsten die Staatsanwaltschaft;

b) für die Untersuchungshaft die Staatsanwaltschaft;

c) für die Sicherheitshaft das verfahrensleitende Gericht;

d) für die Auslieferungshaft die zuständige Bundesbehörde.

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