350.520
VEVOIE
CH-GR
Art. 60 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Einweisende Behörde
Vorläufige Festnahme, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft
Art. 60 VEV · Einweisende Behörde
1. Einweisende Behörde im Sinne der nachfolgenden Regelungen ist
a) für die vorläufige Festnahme die Kantonspolizei, solange kein Strafverfahren eröffnet wurde, ansonsten die Staatsanwaltschaft;
b) für die Untersuchungshaft die Staatsanwaltschaft;
c) für die Sicherheitshaft das verfahrensleitende Gericht;
d) für die Auslieferungshaft die zuständige Bundesbehörde.