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Art. 6 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Weitere Zuständigkeiten

Justizvollzugsanstalten - Organisation und Zuständigkeit
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Art. 6 VEV · Weitere Zuständigkeiten

1. Über Disziplinar- und Sicherungsmassnahmen entscheiden in der Regel die Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter des Betreuungs- und Sicherheitsdiensts.

2. Über dringliche Versetzungen entscheiden ausserhalb der regulären Arbeitszeit die von der Direktorin oder dem Direktor bezeichneten Personen.

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