350.520
VEVOIE
CH-GR
Art. 6 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Weitere Zuständigkeiten
Justizvollzugsanstalten - Organisation und Zuständigkeit
Art. 6 VEV · Weitere Zuständigkeiten
1. Über Disziplinar- und Sicherungsmassnahmen entscheiden in der Regel die Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter des Betreuungs- und Sicherheitsdiensts.
2. Über dringliche Versetzungen entscheiden ausserhalb der regulären Arbeitszeit die von der Direktorin oder dem Direktor bezeichneten Personen.