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Art. 59 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Vollzugseinrichtungen

Vorläufige Festnahme, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft
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Art. 59 VEV · Vollzugseinrichtungen

1. Die Staatsanwaltschaft betreibt Untersuchungsgefängnisse in Davos, Ilanz, Thusis und Samedan. Sie dienen der Unterbringung vorläufig festgenommener Personen sowie dem Vollzug der Untersuchungs-, der Sicherheits- und der Auslieferungshaft.

2. Die vorläufige Festnahme, die Untersuchungs-, die Sicherheits- und die Auslieferungshaft können auch in den Justizvollzugsanstalten sowie in anderen geeigneten Einrichtungen vollzogen werden. Für den Betrieb ist die jeweilige Einrichtung verantwortlich.

3. Die eingewiesenen Personen werden in den Justizvollzugsanstalten durch die Mitarbeitenden der Justizvollzugsanstalten, in den anderen Einrichtungen durch die Kantonspolizei oder das Klinikpersonal betreut. Für die medizinische Versorgung und die seelsorgerische Betreuung können externe Fachpersonen beigezogen werden.

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