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Art. 58 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - 3. Meldepflicht

Straf- und Massnahmenvollzug - Aufsicht
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Art. 58 VEV · 3. Meldepflicht

1. Die privaten Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs, das Amt und die kantonale Behörde, welche der privaten Institution die Bewilligung für den Betrieb nach der Gesundheits-, der Behinderten- oder der Schulgesetzgebung erteilt hat, melden dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Vorfälle, die ein aufsichtsrechtliches Einschreiten erfordern könnten.

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