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Art. 57 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - 2. Aufsichtsrechtliche Abklärungen

Straf- und Massnahmenvollzug - Aufsicht
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Art. 57 VEV · 2. Aufsichtsrechtliche Abklärungen

1. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit übt die Aufsicht über die privaten Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs aus.

2. Es veröffentlicht eine Liste mit den privaten Institutionen, die zum Straf- und Massnahmenvollzug zugelassen sind.

3. Es prüft periodisch, ob die privaten Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und die weiteren, rechtlichen Vorgaben einhalten.

4. Es holt jährlich einen Bericht beim Amt und bei der kantonalen Behörde ein, welche die Bewilligung für den Betrieb nach der Gesundheits-, der Behinderten- oder der Schulgesetzgebung erteilt hat.

5. Es kann Kontrollbesuche unter Beizug einer Fachperson durchführen.

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