Art. 56 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Private Institutionen 1. Bewilligungsverfahren
Art. 56 VEV · Private Institutionen 1. Bewilligungsverfahren
1. Private Institutionen reichen das Gesuch um Zulassung zur Führung einer Vollzugseinrichtung im Sinne von Artikel 13d JVG beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit ein.
2. Das Gesuch hat insbesondere folgende Unterlagen und Angaben zu enthalten
a) kantonale Bewilligung für den Betrieb einer Institution nach der Gesundheits-, der Behinderten- oder der Schulgesetzgebung;
b) Trägerschaft und Organisation;
c) Strafregisterauszug der Leitung;
d) Betreibungsregisterauszug der Einrichtung und der Leitung;
e) Standort und Raumplan;
f) Leistungsangebot;
g) Betriebs- und Sicherheitskonzept;
h) Leitbild;
i) Betreuungskonzept;
j) Stellenplan;
k) Hausordnung.
3. Das Amt legt die inhaltlichen Anforderungen zu den in Absatz 2 aufgeführten Bereichen fest.