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Art. 55 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - 2. Meldepflicht

Straf- und Massnahmenvollzug - Aufsicht
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Art. 55 VEV · 2. Meldepflicht

1. Die Psychiatrischen Dienste Graubünden, das Amt und das Gesundheitsamt melden dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Vorfälle, die ein aufsichtsrechtliches Einschreiten erfordern könnten.

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