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Art. 54 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen 1. Aufsichtsrechtliche Abklärungen

Straf- und Massnahmenvollzug - Aufsicht
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Art. 54 VEV · Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen 1. Aufsichtsrechtliche Abklärungen

1. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit übt die Aufsicht über die Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen aus.

2. Es prüft periodisch, ob die Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen die rechtlichen Vorgaben einhält.

3. Es holt jährlich einen Bericht über die Tätigkeit der Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden, beim Amt und beim Gesundheitsamt ein.

4. Es kann Kontrollbesuche unter Beizug einer Fachperson durchführen.

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