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Art. 53 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Justizvollzugsanstalten

Straf- und Massnahmenvollzug - Aufsicht
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Art. 53 VEV · Justizvollzugsanstalten

1. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit genehmigt die Hausordnung der Justizvollzugsanstalten. Es legt die genehmigte Hausordnung dem Ostschweizer Strafvollzugskonkordat zur Genehmigung vor.

2. Das Ostschweizer Strafvollzugskonkordat genehmigt die Hausordnung der Justizvollzugsanstalten.

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