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Art. 52 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Ergänzende Regelungen

Straf- und Massnahmenvollzug - Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen
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Art. 52 VEV · Ergänzende Regelungen

1. Im Übrigen gelten die Regelungen für den Straf- und Massnahmenvollzug in den Justizvollzugsanstalten für die Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen sinngemäss.

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