350.520
VEVOIE
CH-GR
Art. 51 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Umgang mit Effekten bei Flucht
Straf- und Massnahmenvollzug - Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen
Art. 51 VEV · Umgang mit Effekten bei Flucht
1. Beansprucht niemand ein nach Deckung der Kosten gemäss Artikel 21 Absatz 1 verbleibendes Guthaben einer geflohenen Person, finanziert die Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen hiermit besondere Anschaffungen oder Aktivitäten für die eingewiesenen Personen.