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Art. 51 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Umgang mit Effekten bei Flucht

Straf- und Massnahmenvollzug - Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen
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Art. 51 VEV · Umgang mit Effekten bei Flucht

1. Beansprucht niemand ein nach Deckung der Kosten gemäss Artikel 21 Absatz 1 verbleibendes Guthaben einer geflohenen Person, finanziert die Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen hiermit besondere Anschaffungen oder Aktivitäten für die eingewiesenen Personen.

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