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Art. 5 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Direktorin oder Direktor

Justizvollzugsanstalten - Organisation und Zuständigkeit
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Art. 5 VEV · Direktorin oder Direktor

1. Die Direktorin oder der Direktor der jeweiligen Justizvollzugsanstalt

a) leitet die Justizvollzugsanstalt;

b) ist für den rechtmässigen Vollzug der Strafen und Massnahmen sowie die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt verantwortlich;

c) sorgt für die Umsetzung des risikoorientierten Straf- und Massnahmenvollzugs;

d) erlässt die erforderlichen Weisungen, insbesondere über den Einsatz von unmittelbarem Zwang und die Verwendung von Hilfsmitteln;

e) koordiniert und überwacht die Aufgabenerfüllung durch die Mitarbeitenden, leitet deren Einsatz und sorgt für die berufliche Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden;

f) schliesst Verträge ab, sofern nicht die Amtsleitung zuständig ist.

2. Sie oder er entscheidet über

a) Einsprachen gegen Disziplinarmassnahmen;

b) Einsprachen gegen Sicherungsmassnahmen;

c) dringliche Versetzungen, wenn diese während der regulären Arbeitszeit angeordnet werden;

d) die Zwangsernährung.

3. Die Direktorin oder der Direktor kann der eingewiesenen Person Aussprachen gewähren.

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