Art. 5 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Direktorin oder Direktor
Art. 5 VEV · Direktorin oder Direktor
1. Die Direktorin oder der Direktor der jeweiligen Justizvollzugsanstalt
a) leitet die Justizvollzugsanstalt;
b) ist für den rechtmässigen Vollzug der Strafen und Massnahmen sowie die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt verantwortlich;
c) sorgt für die Umsetzung des risikoorientierten Straf- und Massnahmenvollzugs;
d) erlässt die erforderlichen Weisungen, insbesondere über den Einsatz von unmittelbarem Zwang und die Verwendung von Hilfsmitteln;
e) koordiniert und überwacht die Aufgabenerfüllung durch die Mitarbeitenden, leitet deren Einsatz und sorgt für die berufliche Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden;
f) schliesst Verträge ab, sofern nicht die Amtsleitung zuständig ist.
2. Sie oder er entscheidet über
a) Einsprachen gegen Disziplinarmassnahmen;
b) Einsprachen gegen Sicherungsmassnahmen;
c) dringliche Versetzungen, wenn diese während der regulären Arbeitszeit angeordnet werden;
d) die Zwangsernährung.
3. Die Direktorin oder der Direktor kann der eingewiesenen Person Aussprachen gewähren.