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Art. 49 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Medizinische Versorgung

Straf- und Massnahmenvollzug - Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen
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Art. 49 VEV · Medizinische Versorgung

1. Eine der verantwortlichen Ärztinnen oder Ärzte untersucht die eingewiesene Person am Eintrittstag.

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