350.520
VEVOIE
CH-GR
Art. 48 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Arbeit und Bildung
Straf- und Massnahmenvollzug - Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen
Art. 48 VEV · Arbeit und Bildung
1. Für die Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen gelten die in dieser Verordnung enthaltenen Regelungen zur Arbeit und Bildung nicht.