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Art. 48 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Arbeit und Bildung

Straf- und Massnahmenvollzug - Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen
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Art. 48 VEV · Arbeit und Bildung

1. Für die Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen gelten die in dieser Verordnung enthaltenen Regelungen zur Arbeit und Bildung nicht.

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